Entscheidungsgrundlage · Roll-up Handwerksbetriebe

Gemeinsame Holding
oder Direktbeteiligung?

Zwei Investoren, mehrere parallele Roll-ups, Beteiligungsprogramme für Management. Die eine Frage, an der alles hängt: Braucht es die 10square Holding AG als gemeinsames Dach – oder beteiligt sich Jan aus Pfäffikon SZ direkt an jeder Roll-up-Holding?

Arbeitshypothese

Ohne 10square kauft sich Jan Teilexit-Steuerfreiheit ein – bezahlt aber mit dem Risiko des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels und mit Vertragskomplexität. Mit 10square ist die Struktur sauber und das Händler-Risiko abgeschirmt – bezahlt wird mit Dividendensteuer beim privaten Cash-out. Der Rechner unten quantifiziert beide Seiten.

Zwei Konstrukte

Die Struktur im Vergleich

Option A Gemeinsame 10square Holding

Jonas via JP Abig GmbH Jan Privatvermögen · Freienbach SZ ein ABV 50% 50% 10square Holding AG Sitz: SZ · Beteiligungsabzug Roll-up A Holding + Management-ABV Roll-up B Holding parallel möglich Services AG zentrale Dienste, cost+ Mgmt / Co-Invest OpCo GmbH ZH OpCo GmbH AG Kapital zirkuliert steuerfrei zwischen den Roll-ups

Option B Direktbeteiligung, keine Überholding

JP Abig GmbH Jonas' Holding-Ebene bleibt Jan privat Direkthalter jeder Beteiligung Rahmenvertrag statt ABV je 50% direkt · pro Roll-up ein ABV mit allen Parteien Roll-up A Holding ABV #1 Roll-up B Holding ABV #2 Services AG ABV #3 Mgmt / Co-Invest OpCo GmbH ZH OpCo GmbH AG Jeder Exit-Erlös landet direkt bei Jan privat — Reinvestition = neuer privater Kauf = zählt fürs Händler-Risiko
Abwägung

Vorteile, Nachteile, Hypothesen

Für Jonas ist die Wahl steuerlich fast neutral — die JP Abig GmbH ist in beiden Varianten seine Holding-Ebene mit Beteiligungsabzug. Der Entscheid hängt an Jans Situation und an der Governance.

Option A — 10square Holding AG

Beide zu 50% an einer gemeinsamen Holding (Sitz SZ). Dritte beteiligen sich nur auf Roll-up-Ebene.

Vorteile
  • Genau ein ABV zwischen den beiden Partnern; pro Roll-up ein separater ABV mit Management — sauber getrennte Ebenen.
  • Verkaufserlöse und Dividenden aus den Roll-ups zirkulieren dank Beteiligungsabzug praktisch steuerfrei in 10square und finanzieren den nächsten Kauf.
  • Abschirmung von Jan gegen die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler: gehandelt wird auf Holding-Ebene, nicht privat.
  • Endexit von Jan (Verkauf 10square-Aktien) bleibt steuerfreier privater Kapitalgewinn — hier verliert er nichts.
  • Einheitlicher Auftritt gegenüber Management, Banken und Verkäufern; Drag/Tag, Vorkauf, Tod/Scheidung/Zerwürfnis einmal geregelt.
  • Services AG hat einen natürlichen Eigentümer.
Nachteile
  • Teilexit-Erlöse sitzen in der Holding; privater Cash-out von Jan kostet Dividendensteuer (SZ mild, aber nicht null).
  • Eine Gesellschaft mehr: Gründung, Verwaltung, Substanzanforderungen am Sitz, Emissionsabgabe-Kaskade über die Ebenen.
  • Asymmetrie beim Einstieg: Jonas bringt Liquidität aus der GmbH, Jan privat — Bewertung/Einlage sauber dokumentieren.

Hypothesen, die halten müssen

  1. Tatsächliche Verwaltung von 10square ist am Sitz (SZ) nachweisbar: VR-Sitzungen, Administration, Dokumentation — sonst Steuerdomizil-Streit mit ZH.
  2. Roll-up-Logik gilt: Gewinne werden primär reinvestiert, nicht laufend privat ausgeschüttet.
  3. Beteiligungsabzug greift auf allen Stufen (Quote ≥10%, bei Veräusserungsgewinnen Haltedauer ≥1 Jahr).
  4. Keine Transponierung bei der Gründung: Einbringung allfälliger bestehender privater Anteile von Jan wird vorab geprüft.

Option B — Direktbeteiligung

Keine Überholding. JP Abig und Jan privat halten jede Roll-up-Holding und die Services AG direkt.

Vorteile
  • Jeder Exit — Teil- oder Endverkauf — ist bei Jan sofort steuerfreier privater Kapitalgewinn, ohne Umweg über eine Holding.
  • Reinvestition steuerfreier Kapitalgewinne ins nächste Roll-up ist ohne Holding möglich.
  • Eine Ebene weniger: weniger Emissionsabgabe-Kaskade, weniger Administration, keine Substanzfrage für eine Überholding.
  • Das Dividendenargument relativiert sich, solange die Roll-up-Holdings ihre Gewinne für Zukäufe einbehalten.
Nachteile
  • Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel: systematisches Kaufen und Verkaufen von Beteiligungen ist das Geschäftsmodell — genau das Muster, das die Rechtsprechung als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Dann: Einkommenssteuer + AHV statt Steuerfreiheit.
  • Vertragsgeflecht: die bilateralen Regeln der Partner müssen in jedem Roll-up-ABV repliziert oder über einen Rahmenvertrag gelöst werden.
  • Kein gemeinsames Vehikel — gegenüber Dritten treten zwei separate Gesellschafter auf.
  • Späteres Umschwenken (Einbringen der Direktbeteiligungen in eine Holding) löst Transponierung aus — die Tür schliesst sich.
  • Laufende Dividenden (falls doch ausgeschüttet wird) werden bei Jan privat besteuert, bevor reinvestiert werden kann.

Hypothesen, die halten müssen

  1. Die Steuerbehörde SZ qualifiziert Jan trotz wiederholter, teils fremdfinanzierter Beteiligungskäufe nicht als gewerbsmässigen Händler — idealerweise per Ruling vorab abgesichert.
  2. Haltedauer pro Beteiligung ≥ 1 Jahr, moderate Fremdfinanzierung, kein enger Konnex zur Berufstätigkeit (KS 36-Kriterien).
  3. Teilexits mit privatem Cash-out sind tatsächlich ein zentrales Szenario — sonst gibt es nichts zu gewinnen.
  4. Der Rahmenvertrag bildet Stimmbindung, Vorkauf, Drag/Tag und Exit-Regeln über alle Vehikel konsistent ab.
Quantifizierung

Risiko- und Steuerrechner

Links: Indizien-Check nach Kreisschreiben Nr. 36 / BGer-Praxis. Rechts: Was die Umqualifikation eines Kapitalgewinns kostet (Option B) und was der Cash-out über die Holding kostet (Option A) — pro Wohngemeinde.

Indizien gewerbsmässiger Beteiligungshandel

Gewichtung gemäss Rechtsprechung: Fremdfinanzierung und Systematik/Planmässigkeit geben beim Beteiligungshandel den Ausschlag (9C_403/2023); die übrigen Indizien stützen.

unkritischGraubereichhohes Risiko

Steuerfolgen im Zahlenbeispiel

Option B, Gewinn bleibt privat & steuerfreiCHF 0
Option B, Umqualifikation: Einkommenssteuer (Näherung)
Option B, Umqualifikation: AHV/IV/EO ~10% (selbständig)
Option B im Risikofall — Gesamtbelastung
Option A, Erlös bleibt in 10square (reinvestiert)~ CHF 0
Option A, voller privater Cash-out via Dividende (Teilbesteuerung)

Näherung auf Basis publizierter Belastungswerte 2025 (ledig, keine Kinder, ohne Kirchensteuer, Stadt Zürich Steuerfuss 119%, Freienbach). Teilbesteuerung qualifizierter Dividenden: Bund 70%, Kanton ZH 50%, Kanton SZ 50% der Bemessung. Progressionseffekte vereinfacht, keine Abzüge. Ersetzt keine Veranlagungssimulation.

Bundesgericht

Rechtsprechung zum gewerbsmässigen Beteiligungshandel

Kein Entscheid betrifft wörtlich einen "Roll-up" — der Begriff existiert in der Rechtsprechung nicht. Massgebend ist die Linie zum nebenberuflichen Beteiligungs- und Wertschriftenhandel, die exakt das Roll-up-Muster erfasst: wiederholter, planmässiger, teils fremdfinanzierter Kauf und Verkauf von Beteiligungen. Volltexte über bger.ch, Suche nach Aktenzeichen.

BGE 125 II 113LeitentscheidGrundlage

Grundsatzentscheid zur Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit vs. private Vermögensverwaltung. Übersteigt die Tätigkeit die schlichte Verwaltung des eigenen Vermögens, liegt steuerbare selbständige Erwerbstätigkeit vor — Beurteilung stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls.

Der Massstab, an dem jedes Roll-up-Engagement im Privatvermögen gemessen wird.

2C_868/200823.10.2009Gewichtung

Neugewichtung der Indizien: Transaktionsvolumen und Einsatz erheblicher Fremdmittel treten in den Vordergrund; systematisches Vorgehen und Fachkenntnisse haben nur noch untergeordnete Bedeutung — aber ausdrücklich zugeschnitten auf die Bewirtschaftung von Wertschriften-Portfolios.

Wichtig als Kontrast: Diese mildere Gewichtung gilt für Depot-Trading, nicht für den Handel mit einzelnen Firmenbeteiligungen.

2C_385/2011
2C_386/201112.09.2011
Beteiligungshandel

Für den nebenberuflichen Beteiligungshandel gelten die allgemeinen Indizien vollumfänglich weiter — die Portfolio-Erleichterungen von 2C_868/2008 greifen hier nicht. Im konkreten Fall verneint, weil der Steuerpflichtige die Transaktion mit minimalem eigenem Risiko und ohne Verschuldung abwickelte.

Kernentscheid für euer Szenario: Wer Beteiligungen an Gesellschaften kauft und verkauft, wird streng nach allen Kriterien beurteilt. Ohne Fremdfinanzierung und ohne Risiko ging es hier gut aus — ein fremdfinanziertes Roll-up erfüllt genau die gegenteiligen Merkmale.

2C_115/201225.09.2012Beteiligungshandel

Präzisiert die Voraussetzungen des Beteiligungshandels bei der direkten Bundessteuer: Keine selbständige Erwerbstätigkeit bei blosser Verwaltung des eigenen Vermögens; die Abgrenzung erfolgt nach den gesamten Umständen, wobei bereits eine geringe Zahl von Transaktionen genügen kann.

Zeigt: Es braucht keine Vielzahl von Verkäufen — die Qualität des Vorgehens zählt.

2C_1131/2015
2C_1132/201509.05.2016
Einzelverkauf

Gründer mehrerer Internet-Plattformen verkaufte eine 10.4%-Beteiligung rund ein halbes Jahr nach Gründung. Der Gewinn wurde als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert — trotz nur einer veräusserten Beteiligung.

Der Serial-Entrepreneur-Fall: Wiederholtes Gründen/Kaufen plus kurze Haltedauer plus unternehmerische Nähe reicht. Für einen Roll-up-Investor die direkteste Warnung — schon der erste schnelle Teilexit kann kippen.

2C_339/202005.01.2021KS 36

Bestätigt: Sind die Safe-Harbour-Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36 nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Handel nicht ausgeschlossen werden; es folgt die Gesamtwürdigung aller Umstände.

Der Safe Harbour ist eine Einbahnstrasse: Er schützt, wenn alles erfüllt ist — verletzt ihn ein Kriterium, beginnt die Einzelfallprüfung.

2C_758/202029.07.2021KS 36

Das Kreisschreiben Nr. 36 ist als Verwaltungsverordnung für Gerichte nicht verbindlich; das Bundesgericht weicht aber ohne triftigen Grund nicht davon ab. Auch die Einhaltung aller fünf Kriterien garantiert die Steuerfreiheit nicht in jedem Fall (so schon 2C_1255/2012).

Selbst formale Compliance mit KS 36 ist keine Garantie — was für ein vorgängiges Ruling spricht statt für Hoffnung auf den Safe Harbour.

9C_403/202325.06.2024Aktuellste Linie

Beteiligungshandel bejaht: Der Steuerpflichtige ging signifikante unternehmerische Risiken ein, eine Kapitalerhöhung war teils fremdfinanziert. Das Gericht hält fest, dass beim nebenberuflichen Beteiligungshandel stets entweder die massive Fremdfinanzierung mit dem daraus entstehenden Unternehmerrisiko oder das besonders systematische und planmässige Vorgehen den Ausschlag gibt — und dass die Qualifikation sogar beim Verkauf nur einer einzigen Beteiligung möglich ist.

Der aktuellste und für euch wichtigste Entscheid: Ein Roll-up ist per Definition systematisch und planmässig, typischerweise fremdfinanziert, mit vollem Unternehmerrisiko. Beide Ausschlag-Kriterien sind angelegt. Genau diese Konstellation gehört vor Umsetzung von Option B in ein Ruling.